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Evangelischer Kirchenkreis Halle-Saalkreis

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Intervention

Der Begriff „Intervention“ stammt vom lateinischen Wort „intervenire“ ab, was „sich einschalten, dazwischentreten“ bedeutet.  

Bei einer Intervention handelt es sich um ein geplantes und gezieltes Eingreifen, um Störungen, Probleme oder Beschwerden über Grenzverletzungen, Verdachtsfälle oder gar Vorfälle sexualisierter Gewalt aufzudecken, zu beheben oder ihnen vorzubeugen. 

Es wird zwischen folgenden Formen sexualisierter Gewalt unterschieden: 

  • Grenzverletzungen werden unabsichtlich verübt und resultieren aus fachlichen bzw. persönlichen Unzulänglichkeiten oder einer „Kultur der Grenzverletzungen“. 

  • Übergriffe sind Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Menschen, grundlegender fachlicher Mängel und/oder einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs/ eines Machtmissbrauchs. 

  • Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt sind „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (gem. §§ 174 ff. StGB) wie z.B. sexueller Missbrauch, Erpressung/(sexuelle) Nötigung. 

Damit die Handlungsfähigkeit im jeweiligen Fall gesichert ist, gibt es folgende Verfahrenswege: 

  • Für Meldungen und Beschwerden gibt es bestimmte Anlaufpunkte. (Beschwerdeverfahren)
  • Beschwerden können auch bei Mitarbeitenden und im Seelsorgekontext geäußert werden. Zu einen guten Umgang in solchen Situationen verhilft das Beschwerdemanagement. (Beschwerdemanagement)
  • Verdachtsfälle oder konkrete Vorfälle müssen bearbeitet werden und können eine Intervention notwendig machen. Um dies richtig einzuschätzen, helfen Regelungen zur Intervention (Interventionsleitfaden)
  • Meldungen, Beschwerden, Verdachts- und Vorfälle müssen dokumentiert werden Sie können auch anonym erfolgen. (Falldokumentation)

1. Beschwerdeverfahren 

Je nach Art des Anliegens stehen verschiedenen Anlaufstellen zur Verfügung: 

1.1    Unzufriedenheit oder bei Problemen 

Im Falle einer Beschwerde, z.B. bei Unzufriedenheit mit einer Situation, dem Verhalten anderer, Kritik an Entscheidungen oder bei Problemen, hat jede Person die Möglichkeit auf kurzem Weg ihr Anliegen mitzuteilen. 

Hilfesuchende können sich an folgende Personen wenden:  

  • Mitarbeitende in der Gemeinde 
  • an die/den Kreisreferent*in für die Arbeit mit Kindern, Familien und Jugendlichen 
  • an die/den Superintendent*in des Kirchenkreises Halle-Saalkreis. 

Kontaktdaten:   

1.2 Verdacht hinsichtlich der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 

Haben Mitarbeitende einen Verdacht hinsichtlich der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, so wenden sie sich an die Meldestelle. Dort werden Wahrnehmungen und Beobachtungen ernst genommen. Die Meldestelle berät und unterstützt bei der Einschätzung der Verdachtsmomente und klärt über die nächsten notwendigen Schritte auf. 

Die Meldestelle (siehe 1.3.) wahrt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen und sorgt dafür, dass Meldungen bearbeitet und notwendige Maßnahmen der Intervention und Prävention veranlasst werden.  

1.3 Vorfall oder begründeter Verdacht  

Liegt ein Fall oder ein begründeter Verdacht vor, müssen kirchliche und diakonische Mitarbeitende solche Vorfälle sexualisierter Gewalt oder Verstöße gegen das Abstinenzgebot melden (§4, Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes). Um dieser Meldepflicht gerecht zu werden, haben die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Landeskirche Anhalt und die Diakonie Mitteldeutschland eine gemeinsame Meldestelle eingerichtet. Außerdem existiert die Ansprechstelle der EKM zum Schutz vor sexualisierter Gewalt für Betroffene, die sexualisierte Gewalt im kirchlichen Bereich erfahren mussten. 

2. Beschwerdemanagement 

Wie verhalte ich mich als Mitarbeitende*r, wenn eine Person bei mir eine Beschwerde loswerden möchte? 

Das Beschwerdemanagement ist eine der tragenden Säulen für die Umsetzung der Rechte von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen. 
Dabei werden Beschwerden als Impulse für die Weiterentwicklung der Arbeit betrachtet. Außerdem werden Kinder, Jugendliche und Schutzbefohlene dazu ermutigt, ihre Wahrnehmung der Situation zu schildern und sich zu äußern, wenn sie eine Grenzverletzung erleben. 

Niemand wird wegen einer Beschwerde benachteiligt, diffamiert oder in sonstiger Art und Weise unter Druck gesetzt. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet Beschwerden zu dokumentieren, zu prüfen und sich auf entsprechende Änderungsmöglichkeiten einzulassen. 

Gute Erreichbarkeit, umfassende Information, Interesse, Aufmerksamkeit, Verständnis und eine alters- und entwicklungsangemessene Sprache sowie eine schnelle Reaktion sind wesentliche Aspekte des Beschwerdemanagements. Möglichkeiten zur Beschwerde sind das Gespräch zwischen Hilfesuchenden und den betreffenden Mitarbeitenden, einer von ihr*ihm selbst gewählten Vertrauensperson oder einer benannten zuständigen Person (Meldestelle etc.). Eine Beschwerde kann auch schriftlich erfolgen. Beschwerden können persönlich, anonym oder als Gruppe vorgetragen werden. 

Beschwerde aufnehmen 

  • Die Aufnahme der Beschwerde erfolgt durch die Person, an die die*der Hilfesuchende sich gewandt hat. Die Zuständigkeit für die jeweilige Beschwerdebearbeitung innerhalb der Einrichtung wird geklärt. 
  • Für das Gespräch wird ein störungsfreier Raum gesucht und ausreichend Zeit eingeräumt. 
  • Dabei wird durch aktives Zuhören und offenes Fragen die Beschwerde möglichst genau erfasst und wahrgenommen. 
  • Der*dem Hilfesuchenden wird für seine bzw. ihre Offenheit gedankt. 
  • Gemeinsam werden Lösungsmöglichkeiten überlegt und sofort oder in weiteren Gesprächen erörtert. 
  • Bei Schritten, die Hilfesuchende selbst zur Lösung unternehmen können, wird nach Wunsch und bei Bedarf Unterstützung gegeben. 
  • Schritte, die im Verantwortungsbereich der Mitarbeitenden liegen, werden gegenüber der*dem Hilfesuchenden eindeutig benannt. In solchen Fällen übernimmt die angesprochene Person das weitere Vorgehen, einschließlich der Weiterleitung der Beschwerde in Absprache und mit Information der*des Hilfesuchenden. 
  • Bei Anzeichen sexualisierter Gewalt oder anderer Formen von Kindeswohlgefährdung muss sofort zum Wohl des Kindes oder der*des Jugendlichen gemäß Interventionsplan gehandelt werden. Die angesprochene Person ist zur Weiterleitung an die Leitungsperson/ Vertrauensperson verpflichtet. Die Verantwortung für das weitere Vorgehen liegt bei der Superintendentin / dem Superintendenten. 
  • Bei Fällen von Kindeswohlgefährdung oder sexualisierter Gewalt werden mit Zustimmung des Kindes oder der*des Jugendlichen die Personensorgeberechtigten über die Beschwerde informiert und auch mit ihnen wird das weitere Vorgehen abgesprochen. 
  • Möchten Schutzbefohlene nicht mit der Person, die sie zuerst aufgesucht haben, weitersprechen, so wird mit ihnen nach einer Person gesucht, der sie vertrauen können. 

Beschwerden zu Interaktionen 

Betrifft die Beschwerde eine Interaktion mit Mitarbeitenden, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, so ist gemeinsam mit dem Kind oder der*dem Jugendlichen abzuwägen, ob er*sie selbst, ggf. unter Hinzuziehung einer Vermittlungsperson, mit der betreffenden Person sprechen kann. 

Ist dies nicht möglich, kann die die Beschwerde aufnehmende Person mit der*dem Betreffenden, eventuell auch unter Anonymisierung der Beschwerdeführenden Person, sprechen. 

Beschwerden zu Gestaltung und organisatorischen Abläufen 

Beschweren sich Schutzbefohlene über organisatorische Abläufe oder die Gestaltung des Angebots, so sind deren Vorschläge aufzunehmen, an die zuständigen Mitarbeitenden weiterzugeben und ggf. in Veränderungen einfließen zu lassen.  

Nicht jede Beschwerde und jeder Veränderungswunsch entspricht dem pädagogischen Konzept der Einrichtung. Dementsprechend kann nicht jeder Wunsch von Beschwerdeführenden aufgegriffen werden. Die Auseinandersetzung auf der pädagogischen Ebene ist notwendig und eine inhaltliche Begründung ist zu geben. 

Betreffen die angesprochenen Inhalte weitere Kinder, Jugendliche oder andere Schutzbefohlene, so werden auch deren Beschwerden und Vorschläge erfasst und einbezogen. Das Vorgehen der Bearbeitung von Beschwerden ist zeitlich und inhaltlich stets transparent zu halten. Änderungen im Bearbeitungsablauf müssen den Betreffenden mitgeteilt werden. 

Lösungen und Antworten werden den Beteiligten von der aufnehmenden Person oder gegebenenfalls von der Leitung mitgeteilt. Dabei müssen Entscheidungen und Vorgehensweisen nachvollziehbar erklärt werden. Sind die Beschwerdeführenden nicht einverstanden, werden weitere Lösungen gesucht. 

Die Umsetzung der gefundenen Lösung und die Zufriedenheit der Kinder, Jugendlichen oder anderen Schutzbefohlenen und ggf. der Personensorgeberechtigten wird unmittelbar nach der Veränderung und zu einem weiteren, späteren Zeitpunkt erfragt, auch wenn die Beschwerde erledigt scheint. 

Bezüglich schriftlich abgegebener Beschwerden ist entsprechend vorzugehen. Haben Schutzbefohlene ihren Namen bekannt gegeben, so wird von der für die Beschwerde zuständigen Person ein Gespräch mit ihnen geführt, sofern sie zustimmen. 

Eine Überprüfung auf Veränderung erfolgt nach einem angemessenen Zeitraum. Anonymen Beschwerden wird ebenfalls nachgegangen. 

3. Interventionsleitfaden bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt  

3.1 Grundsätze 

Wir handeln: 

  • im Sinne der betroffenen Person und zu ihrem Schutz 
  • unvoreingenommen und nicht parteiisch 
  • ruhig und überlegt 
  • direkt eingreifend, wenn Gefahr im Verzug ist 
  • mit schriftlicher Dokumentation in einem Verdachtstagebuch, in dem die Situation dezidiert und kleinteilig aufgezeichnet wird 
  • kollegial und nicht allein, d.h. mit Unterstützung einer Vertrauensperson aus dem Team, der Meldestelle oder der Leitung (im Falle eines Irrtums ist die Rehabilitation einer Person bei zu vielen Involvierten schwer möglich) 

3.2 Interventionsleitfaden 

Ruhe bewahren, entschleunigen und Situation analysieren! 

  • Reflektieren Sie die eigene Rolle und die eigenen Gefühle. 
  • Führen Sie ein Verdachtstagebuch (Was beobachten Sie? Welche Signale? Wann / seit wann? Wer? Wie häufig?). 
  • Kein Aktionismus! Sprechen Sie nicht mit den vermuteten Tätern oder den Sorgeberechtigten der*des Betroffenen. Das macht u. U. die Situation für die*den Betroffene*n nur noch schwieriger. 
  • Schätzen Sie ein, wie sicher oder gefährdet der*die Betroffene aktuell ist. Nur bei akuter Gefahr müssen Sie sofort eingreifen. Zuvor sollte eine Telefonberatung mit dem*der Ansprechpartner*in der Landeskirche in Anspruch genommen werden. 
  • Bleiben Sie klar an der Seite des*der Betroffenen, aber ohne eine Vorverurteilung des*der Beschuldigten.
    Situationsanalyse überprüfen! 
  • Führen Sie ein vertrauliches Gespräch über die Beobachtung mit anderen Mitarbeitenden, die ebenfalls mit der*dem Betroffenen arbeiten. 
  • Suchen Sie Gespräche mit Vertrauenspersonen des Kirchenkreises oder der Landeskirche. 
  • Überlegen Sie gemeinsam, ob sich ein ausreichender Verdacht bestätigt und was die notwendigen nächsten Schritte sind. 
  • Wenn ein begründeter Verdacht im kirchlichen Kontext besteht, informieren Sie umgehend Ihre Superintendentin /  Ihren Superintendenten. 
    Hilfe organisieren! 
  • Handelt es sich bei der*dem Betroffenen um eine*n Minderjährige*n, holen Sie professionelle Hilfe von den Kinderschutzdiensten oder vom Jugendamt. 
  • Hat sich Ihnen ein Kind anvertraut, bitte das gesamte Vorgehen mit ihm altersgerecht besprechen. Suchen Sie sich dafür ggfs. fachliche Hilfe. Es ist wichtig, dass eine Person als spezielle Vertrauensperson direkt an der Seite des Kindes bleibt. 
  • Erstatten Sie keine Strafanzeige ohne Zustimmung des*der Betroffenen.  

3.3 Besonderheiten und Verhalten in der Seelsorge 

Prüfen Sie, ob es sich bei dem Gespräch um ein Beichtgespräch, ein seelsorgerliches Gespräch oder um ein Beratungsgespräch handelt. Beachten Sie die entsprechenden Regelungen der Verschwiegenheit. Nehmen Sie die Betroffenen ernst und glauben Sie ihnen das Erzählte, auch wenn es „wirr“ erscheint. 

  • Versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können. 
  • Schaffen Sie Rollenklarheit für sich selbst und die Betroffenen. 
  • Erkennen Sie die Grenzen der Seelsorge. Sie sind kein*e Therapeut*in und schon gar nicht Trauma-Therapeut*in. 
  • Bedenken Sie, dass die Opfer oft in einer schwierigen Verquickung mit den Tätern und Täterinnen leben. 
  • Holen Sie sich Hilfe bei Menschen, die ebenfalls an die seelsorgerliche Schweigepflicht gebunden sind. Sorgen Sie dafür, dass Sie trotz dieser Besprechungen die Schweigepflicht nicht verletzen. (Anonymisierung des Falles; nicht mit Personen besprechen, die möglicherweise die Betroffenen oder die Täter*innen kennen) 
  • Machen Sie sich von allen Gesprächen Notizen. Eine genaue Dokumentation hilft:  
    • falls es zur Strafanzeige kommt, als Argumentationsmittel, 
    • falls es zum Antrag auf Entschädigung kommt, als „Beweismittel“ für die geschädigte Person, 
    • falls Sie selbst plötzlich verdächtigt werden, weil das Opfer etwas auf Sie projiziert, als Schutz. 
  • Bewahren Sie diese Falldokumentation verschlossen auf. 
  • Die betroffene Person entscheidet, welche Hilfe sie braucht. 
  • Begleiten Sie die Person auf ihrem Weg, zeigen Sie Hilfsmöglichkeiten auf (Therapien, Opferverbände), aber bestimmen Sie diesen Weg nicht. 
  • Wenn die Tat noch nicht verjährt ist, überlegen Sie gemeinsam die Möglichkeit einer Strafanzeige und zeigen Sie die Konsequenzen auf, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Holen Sie sich ggf. den Fachverstand der Beratungsstellen für sexualisierte Gewalt ein. 
  • Sollte der*die Täter*in der Kirche haupt-, neben- oder ehrenamtlich arbeiten, dann bitten Sie das Opfer um das Einverständnis, ein kirchliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Lassen Sie sich in diesem Fall von der seelsorgerlichen Schweigepflicht entbinden. 
    • Kirchliche Ermittlungsverfahren unterliegen keiner Verjährungsfrist. 
    • Machen Sie deutlich, dass ein Ermittlungsverfahren nötig ist, um andere mögliche Betroffene zu schützen. 
    • Melden Sie den Vorfall der Superintendentin / dem Superintendenten und nehmen Sie Kontakt mit der Ansprechstelle der EKM zum Schutz vor sexualisierter Gewalt  
    • Vergessen Sie nicht, dass Vorfälle sexualisierter Gewalt durch kirchliche Mitarbeitende, egal ob haupt- oder ehrenamtlich, immer auch die ganze Gemeinde betreffen. Gemeindeberatung zur Aufarbeitung kann dringend notwendig werden. 

Und bei allem bedenken Sie: Der Schutz der Betroffenen hat oberste Priorität. Nichts geschieht gegen den Willen der Betroffenen. 

4. Falldokumentation 

Die sofortige schriftliche Dokumentation bei einer Vermutung von sexualisierter Gewalt gegen Schutzbefohlene ist unbedingt notwendig. Fakten, Beobachtungen, eigene Gefühle sind nach einiger Zeit nicht mehr so exakt präsent, wie unmittelbar nach einem Vorfall. 

Zu dokumentieren ist auch die Situation des Gesprächs. Die Aussagen sind möglichst wörtlich aufzuschreiben. Die Dokumentationen müssen fortgesetzt werden, wenn neue Informationen verfügbar sind oder Schritte zur Bearbeitung eingeleitet wurden. Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist bei allen Gesprächen und Dokumentationen zu beachten. Aufzeichnungen sollen handschriftlich und dokumentenecht sein. Auf jeder Seite sollte der Name des Verfassenden, Datum, Ort, Uhrzeit stehen, die Seiten sollten nummeriert sein. 

Dokumentationen müssen für Dritte unzugänglich aufbewahrt werden. Diesbezügliche Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, insofern sich Verdachtsmomente als falsch herausstellen. Bei der Dokumentation müssen objektive Fakten von subjektiven Eindrücken, Interpretationen, Reflexionen erkennbar getrennt werden. Die Sach- und Reflexionsdokumentation soll getrennt voneinander an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. 


Zugehörige Dokumente:

240912_Falldokumentation (*.pdf-Datei, 50 KB)
240912_Beobachtungsdokumentation (*.pdf-Datei, 49 KB)
2409_Interventionsplan_angepasst (*.pdf-Datei, 81 KB)

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