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Evangelischer Kirchenkreis Halle-Saalkreis

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01.01.2015

Neuerung zu Kirchensteuerverfahren im Zusammenhang mit Zinseinnahmen

Mitteilungen auf Kontoauszügen regionaler Banken sorgen immer noch für einige Verunsicherung bei einzelnen Kirchenmitgliedern.

Was ändert sich nun wirklich und was kann man dagegen tun?

Jeder sparende oder geldanlegende Mitbürger hat irgendwann wahrscheinlich schon einmal mit der Abgeltungssteuer, zum Beispiel beim Ausfüllen eines „Freistellungsauftrages“ bei Kontoeröffnungen, zu tun gehabt. Die Abgeltungssteuer wird fällig, wenn Kapitalerträge (z.B. Zinsen oder Gewinne bei Aktienverkäufen) einen bestimmten Betrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag, übersteigen. Dann ist der verbleibende Betrag zu versteuern. Das betrifft den Betrag, der bei Alleinstehenden 801,- € und bei Verheirateten 1.602,- € übersteigt.

Alle Zinseinnahmen bis zu diesen Beträgen bleiben bei Abgabe eines Freistellungsauftrages generell steuerfrei. Die Zinseinnahmen, die über dem Sparerpauschbetrag von 801,- € (alleinstehend) bzw. 1.602,- € (verheiratet) liegen, werden durch die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent besteuert. Diese Abgeltungssteuer bildet den Ausgangspunkt für die Kirchensteuer. Dabei wird rechnerisch im „Vorfeld“ die Abgeltungssteuer erst einmal pauschal um 25 Prozent gemindert (absetzbare Sonderausgaben). Das heißt, dass Sie statt 25 Prozent lediglich 24,45 Prozent Abgeltungssteuer zahlen müssen. Auf den so ermittelten (ermäßigten) Betrag der Abgeltungssteuer wird die Kirchensteuer i.H.v. 9 Prozent erhoben.

Beispiel (ohne Beachtung „Soli“): Festsparbetrag eines Ehepaares in Höhe von 90.000 €, verzinst mit 1,75 Prozent Zinsen pro Jahr:

Sparbetrag: 90.000,- €
Zinsen: 1.575 - €
Sparerpauschbetrag: 1.602,- €
Zu versteuernder Kapitalertrag: 0, - €
Abgeltungssteuer (ohne Soli-Beitrag): 0, - €
Kirchensteuer: wird nicht fällig

Beispiel (ohne Beachtung „Soli“): Festsparbetrag eines Alleinstehenden in Höhe von 60.000 €, verzinst mit 1,5 Prozent Zinsen pro Jahr:

Sparbetrag: 60.000,- €
Zinsen: 900 - €
Sparerpauschbetrag: 801,- €
Zu versteuernder Kapitalertrag: 99, - €
Abgeltungssteuer (ohne Soli-Beitrag): 24,75 €
Kirchensteuer: ca. 2,20 €

Was hat sich nun geändert?
In der Sache hat sich nichts geändert: Kapitalerträge, die Sie mit ihrem Vermögen erzielen, gehören zum Einkommen. Auf dieses Einkommen über einen relativ hohen Freibetrag hinaus wird eine Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) und damit Kirchensteuer fällig.

Lediglich im Verfahren gibt es eine kleine Änderung für Kapitalanleger, die einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft, wie u.a. der katholischen und evangelischen Kirche, angehören. Hatten Kirchenmitglieder bisher die Wahl, entweder ihre Bank mit dem Einbehalt der auf die Abgeltungssteuer ebenfalls fälligen Kirchensteuer zu beauftragen oder dies im Rahmen der eigenen Steuererklärung dem Finanzamt selbst mitzuteilen, so entfällt ab 2014 dieses Wahlrecht. Nunmehr werden alle anfallenden Kirchensteuern einbehalten und direkt an die Finanzverwaltung abgeführt. Wer dies nicht möchte, muss im Vorfeld diesem Verfahren ausdrücklich widersprechen. Ihre Banken halten hierzu die nötigen Formulare bereit. Ob ein solcher Widerspruch sinnvoll ist oder nicht hängt von den jeweiligen Umständen ab. Aber bitte beachten Sie, dass Kapitalanleger, die diesem Verfahren widersprechen, verpflichtet sind eine Einkommenssteuer zu erstellen. Dies betrifft dann auch Seniorinnen und Senioren, die unter Umständen ansonsten von der Abgabe einer Steuererklärung befreit sind. Detaillierte Auskünfte zum Verfahren können Ihnen zweifelsohne auch die Mitarbeitenden der jeweiligen Kreditinstitute geben.

Übrigens: Wenn Sie keiner staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, wird selbstverständlich auch keine Kirchensteuer fällig bzw. von ihrem Konto abgezogen!

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